Reisebedingungen

 
 

Diese Reisebedingungen sind nur gültig, wenn Enzian-Reisen Veranstalter ist. Bei Reisen anderer Veranstalter gelten deren Reisebedingungen.

 

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Kunde Enzian-Reisen GmbH & Co. KG rechtsverbindlich den Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen von Enzian Reisen an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Enzian Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Enzian-Reisen dem Kunden zusätzlich eine schriftliche Reisebestätigung aushändigen.


2. Vermittlung von fremden Leistungen
Vermittelt Enzian Reisen ausdrücklich in fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linienflüge, Flüge zu Sondertarifen, sowie Anschlussflüge usw.) oder sonstige Beförderungsleistungen, sowie Reisen anderer Veranstalter, bei denen im Prospekt der fremde Reiseveranstalter oder Leistungserbringer namentlich genannt wird, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages oder sonstigen Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers.


3. Bezahlung
3.1.
Zur Absicherung der Kundengelder hat Enzian-Reisen eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt.
3.2. Bei Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins (§ 651k Abs. 3 BGB) eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, mindestens aber EUR 30,- pro Person zu leisten. Prämien für Reiseversicherungen – sofern abgeschlossen – sind in voller Höhe mit der Anzahlung fällig.
3.3. Der restliche Reisepreis ist mit Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.
3.4. Erfolgt die Reisebuchung kürzer als zwei Wochen vor Reisebeginn, ist der Kunde verpflichtet gegen Aushändigung von Reisebestätigung und Sicherungsschein sofort den gesamten Reisepreis zu bezahlen.
3.5. Die Verpflichtung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis EUR 75,- nicht übersteigt.


4. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
4.1.
Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog, sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die Angaben im Katalog sind bindend; Enzian-Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Nebenabsprachen, welche den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Enzian Reisen.
4.2. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter Enzian Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und das Gesamtprogramm der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Enzian Reisen verpflichtet sich, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsabschluß kann der Reisende ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Enzian Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung der Änderung der Reiseleistung gegenüber Enzian Reisen geltend zu machen.


5. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Rücktritt des Kunden: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung des Kunden bei Enzian Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in schriftlicher Form zu erklären. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers kann Enzian Reisen anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes folgende pauschalierte Stornoentschädigung je angemeldetem Reiseteilnehmer geltend machen:
5.1.1. Pauschalierte Rücktrittskosten pro Person bei Busreisen und Reisebausteinen (Selbstfahrer)
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab dem 30. – 23. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 22. – 16. Tag vor Reiseantritt 35%
ab dem 15. – 9. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 8. – 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3. – 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des jeweiligen Reisepreises, mindestens jedoch EUR 30,-. Eintrittskarten zu Konzert- und Theaterveranstaltungen sind nicht erstattbar.

Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens aufgrund seines Rücktritts unbenommen.
5.1.2. Flüge
EUR 35,- pro Flugschein zuzüglich eventuell anfallender Gebühren der jeweiligen Fluggesellschaft.
5.2. Umbuchung: Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, ist Enzian-Reisen berechtigt, eine Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 30,- pro Person zu verlangen, oder die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu berechen. Eine Umbuchung ist generell nur bis zum 31. Tag vor Reisenantritt möglich. Umbuchungen nach Ablauf dieser Frist werden als Rücktritt von der Reise gemäß Punkt 5.1. und gleichzeitige Neuanmeldung gehandhabt.
5.3. Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann anstelle des Reisenden ein Dritter für dessen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintreten. Hierfür kann Enzian Reisen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,- pro Person oder die tatsächlich entstandenen Mehrkosten berechnen. Enzian Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprünglich Reisende Enzian-Reisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


6. Gewährleistung
6.1. Abhilfe, Minderung:
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Enzian Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise zulässig, dass Enzian-Reisen eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur Selbstabhilfe besteht erst, wenn Enzian Reisen nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, eine Abhilfe nicht möglich ist oder von Enzian reisen verweigert wird, oder die sofortige Abhilfe ausnahmsweise durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist. Für die Dauer des Mangels kann der Reisende die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen, wenn trotz Mängelanzeige gemäß Punkt 8 die geschuldete Reiseleistung oder die angebotene Ersatzleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
6.2. Kündigung des Vertrages: Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde unter den in Punkt 6.1. genannten Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem, für Enzian-Reisen erkennbarem Grund die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im Falle der berechtigten Kündigung schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.
6.3. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Enzian-Reisen nicht zu vertreten hat.


7. Haftung und Beschränkungen
7.1.
Die vertragliche Haftung von Enzian-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit Enzian-Reisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Im Falle höherer Gewalt (§651j BGB) beschränken sich die Rechte des Reisenden gegenüber Enzian-Reisen auf die Kündigung des Reisevertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz, bzw. Minderung des Reisepreises besteht in solchen Fällen nicht.
7.3. Die vertragliche Haftung von Enzian Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
7.4. Vermittelt Enzian Reisen lediglich fremde Leistungen (z.B. Flüge und sonstige Reiseleistungen) sowie Reisen namentlich genannter fremder Veranstalter, so haftet Enzian Reisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
7.5. Enzian-Reisen haftet nicht für Inhalt und Qualität von Veranstaltungen, die eigenverantwortlich von Dritten veranstaltet werden (z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Musicals usw.). Dies gilt auch dann, wenn diese Veranstaltungen von Enzian-Reisen vermittelt oder/und gleichzeitig mit der von Enzian-Reisen vertraglich geschuldeten Leistung gebucht werden.
7.6. Ein Schadensersatzanspruch gegen Enzian-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.


8. Mitwirkungspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich Enzian- Reisen oder der Vertretung vor Ort zu Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder auf Schadenersatz nicht ein.


9. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen
Enzian-Reisen steht dafür ein deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu informieren. Besonderheiten im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft werden von dieser Informationspflicht nicht erfasst. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.


10. Versicherungen, Reiseschutz
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer solchen Versicherung, möglichst bei Buchung. Darüber hinaus ist der Abschluss eines Versicherungspaketes ratsam.


11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
 

12. Mindestteilnehmerzahl
Enzian-Reisen behält sich vor auf eine Mindestteilnehmerzahl hinzuweisen und die Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Die Absage ist dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen.
 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


14. Gerichtstand
a) Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist des Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute handelt. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
 

 

Veranstalter:

ENZIAN-REISEN GmbH & Co. KG

Schongau/München

 

Stand: November 2009

 
 

 

 

 

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