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Diese
Reisebedingungen sind nur gültig, wenn Enzian-Reisen Veranstalter ist. Bei
Reisen anderer Veranstalter gelten deren Reisebedingungen.
1. Abschluss des
Reisevertrages
Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Kunde
Enzian-Reisen GmbH & Co. KG rechtsverbindlich den Abschluss eines
Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen von
Enzian Reisen an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch Enzian Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird
Enzian-Reisen dem Kunden zusätzlich eine schriftliche Reisebestätigung
aushändigen.
2. Vermittlung von fremden Leistungen
Vermittelt Enzian Reisen ausdrücklich in fremden Namen nur einzelne
Reiseleistungen, z.B. Linienflüge, Flüge zu Sondertarifen, sowie
Anschlussflüge usw.) oder sonstige Beförderungsleistungen, sowie Reisen
anderer Veranstalter, bei denen im Prospekt der fremde Reiseveranstalter
oder Leistungserbringer namentlich genannt wird, so richtet sich das
Zustandekommen des Reisevertrages oder sonstigen Vertrages und dessen
Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers.
3. Bezahlung
3.1. Zur Absicherung der Kundengelder hat Enzian-Reisen eine
Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird mit der
Buchungsbestätigung ausgehändigt.
3.2. Bei Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung der
Reisebestätigung und des Sicherungsscheins (§ 651k Abs. 3 BGB) eine
Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, mindestens aber EUR 30,- pro
Person zu leisten. Prämien für Reiseversicherungen – sofern
abgeschlossen – sind in voller Höhe mit der Anzahlung fällig.
3.3. Der restliche Reisepreis ist mit Aushändigung der
Reiseunterlagen, spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.
3.4. Erfolgt die Reisebuchung kürzer als zwei Wochen vor
Reisebeginn, ist der Kunde verpflichtet gegen Aushändigung von
Reisebestätigung und Sicherungsschein sofort den gesamten Reisepreis zu
bezahlen.
3.5. Die Verpflichtung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis EUR 75,- nicht übersteigt.
4. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Katalog, sowie den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die Angaben im Katalog sind bindend;
Enzian-Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird. Nebenabsprachen, welche den
Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der
ausdrücklichen Bestätigung durch Enzian Reisen.
4.2. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Veranstalter Enzian Reisen nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und das Gesamtprogramm der Reise nicht
beeinträchtigen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Enzian Reisen verpflichtet sich, den Reisenden unverzüglich
über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung nach Vertragsabschluß kann der Reisende ohne Gebühren vom
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn Enzian Reisen in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung
der Änderung der Reiseleistung gegenüber Enzian Reisen geltend zu
machen.
5. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Rücktritt des Kunden: Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Eingang der Rücktrittserklärung des Kunden bei Enzian Reisen. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt in schriftlicher Form zu erklären. Bei
Rücktritt des Reiseteilnehmers kann Enzian Reisen anstelle der konkreten
Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes folgende
pauschalierte Stornoentschädigung je angemeldetem Reiseteilnehmer
geltend machen:
5.1.1. Pauschalierte Rücktrittskosten pro Person bei Busreisen und
Reisebausteinen (Selbstfahrer)
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%
ab dem 30. – 23. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 22. – 16. Tag vor Reiseantritt 35%
ab dem 15. – 9. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 8. – 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3. – 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des
jeweiligen Reisepreises, mindestens jedoch EUR 30,-. Eintrittskarten zu
Konzert- und Theaterveranstaltungen sind nicht erstattbar.
Dem Reiseteilnehmer
bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen
Schadens aufgrund seines Rücktritts unbenommen.
5.1.2. Flüge
EUR 35,- pro Flugschein zuzüglich eventuell anfallender Gebühren der
jeweiligen Fluggesellschaft.
5.2. Umbuchung: Werden auf Wunsch des Reisenden nach
Vertragsabschluss Änderungen und Umbuchungen vorgenommen, ist
Enzian-Reisen berechtigt, eine Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 30,- pro
Person zu verlangen, oder die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu
berechen. Eine Umbuchung ist generell nur bis zum 31. Tag vor
Reisenantritt möglich. Umbuchungen nach Ablauf dieser Frist werden als
Rücktritt von der Reise gemäß Punkt 5.1. und gleichzeitige Neuanmeldung
gehandhabt.
5.3. Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann anstelle des
Reisenden ein Dritter für dessen Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintreten. Hierfür kann Enzian Reisen eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,- pro Person oder die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten berechnen. Enzian Reisen kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der ursprünglich Reisende Enzian-Reisen gegenüber
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Gewährleistung
6.1. Abhilfe, Minderung: Wird die Reise nicht vertragsmäßig
erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Enzian Reisen kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise zulässig, dass Enzian-Reisen
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur Selbstabhilfe
besteht erst, wenn Enzian Reisen nach Ablauf einer angemessenen Frist
keine Abhilfe leistet, eine Abhilfe nicht möglich ist oder von Enzian
reisen verweigert wird, oder die sofortige Abhilfe ausnahmsweise durch
ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist. Für die Dauer des
Mangels kann der Reisende die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung)
verlangen, wenn trotz Mängelanzeige gemäß Punkt 8 die geschuldete
Reiseleistung oder die angebotene Ersatzleistung nicht vertragsgemäß
erbracht wurde.
6.2. Kündigung des Vertrages: Wird die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde unter den in Punkt
6.1. genannten Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden infolge eines Mangels aus
wichtigem, für Enzian-Reisen erkennbarem Grund die Fortsetzung der Reise
nicht zumutbar ist. Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im
Falle der berechtigten Kündigung schuldet der Reisende den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese
Leistungen für Ihn von Interesse waren.
6.3. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Enzian-Reisen
nicht zu vertreten hat.
7. Haftung und Beschränkungen
7.1. Die vertragliche Haftung von Enzian-Reisen für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit Enzian-Reisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
7.2. Im Falle höherer Gewalt (§651j BGB) beschränken sich die
Rechte des Reisenden gegenüber Enzian-Reisen auf die Kündigung des
Reisevertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz, bzw. Minderung des
Reisepreises besteht in solchen Fällen nicht.
7.3. Die vertragliche Haftung von Enzian Reisen für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils
je Kunde und Reise.
7.4. Vermittelt Enzian Reisen lediglich fremde Leistungen (z.B.
Flüge und sonstige Reiseleistungen) sowie Reisen namentlich genannter
fremder Veranstalter, so haftet Enzian Reisen nur für die ordnungsgemäße
Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
7.5. Enzian-Reisen haftet nicht für Inhalt und Qualität von
Veranstaltungen, die eigenverantwortlich von Dritten veranstaltet werden
(z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Musicals usw.). Dies gilt auch
dann, wenn diese Veranstaltungen von Enzian-Reisen vermittelt oder/und
gleichzeitig mit der von Enzian-Reisen vertraglich geschuldeten Leistung
gebucht werden.
7.6. Ein Schadensersatzanspruch gegen Enzian-Reisen ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder ausgeschlossen ist.
8. Mitwirkungspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich Enzian- Reisen oder der
Vertretung vor Ort zu Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
oder auf Schadenersatz nicht ein.
9. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen
Enzian-Reisen steht dafür ein deutsche Staatsangehörige über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie über
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu informieren. Besonderheiten im
Falle von doppelter Staatsbürgerschaft werden von dieser
Informationspflicht nicht erfasst. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft.
10. Versicherungen, Reiseschutz
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht
eingeschlossen. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer solchen
Versicherung, möglichst bei Buchung. Darüber hinaus ist der Abschluss
eines Versicherungspaketes ratsam.
11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
12.
Mindestteilnehmerzahl
Enzian-Reisen behält sich vor auf eine Mindestteilnehmerzahl
hinzuweisen und die Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
abzusagen. Die Absage ist dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen.
13. Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtstand
a) Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist des
Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute handelt. In
diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Veranstalter:
ENZIAN-REISEN GmbH & Co.
KG
Schongau/München
Stand: November 2009 |
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